Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubiläen

Änderung im Bundesmeldegesetz § 50 Abs. 2
Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen

Ab 01.11.2015 werden Alters- und Ehejubiläen gemäß § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz wie folgt veröffentlicht:

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die betroffene Person hat nach § 10 (5) Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Es ist eine Übermittlungssperre bei der Gemeinde Rabenau einzurichten. Formulare erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Rabenau, Eichweg 14, 35466 Rabenau oder unter www.rabenau.de/Rathaus/Formulare.