Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. I S. 342, 353), §§ 1 bis 5a, 9 des Hessi¬schen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau in ihrer Sitzung vom 24.03.2000, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 21.11.2003, folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen.
§ 1
Kostenpflichtige Amtshandlungen
(1) Die Gemeinde Rabenau erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvor-schriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.
§ 2
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:
§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 4 soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Maßgabe, dass unter einer Verwaltungskostenordnung im Sinne dieser Vorschrift auch diese Satzung zu verstehen ist,
§ 5 (Gebührenarten),
§ 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren),
§ 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und
§ 9 (Auslagen).
§ 3
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Kostengläubiger
Kostengläubigerin ist die Gemeinde.
§ 5
Entstehen der Kostenschuld
(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 6
Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung
(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn die Gemeinde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.
(4) Werden gebührenpflichtige Schriftstücke, Unterlagen versandt, kann die Gebühr durch Postnach-nahme erhoben werden.
§ 7
Billigkeitsregelung
Der Gemeindevorstand kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeits¬gründen geboten erscheint.
§ 8
Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden nachstehende Gebühren erhoben:
Nr. Gegenstand €uro
Allgemeines
1 Schriftliche Auskünfte
einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern / Katastern und Dateien erteilt werden 25 bis 500
2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind 5 bis 500
3 wie Nr. 2, wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss Nach Zeitaufwand siehe Abs. 2
4 Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. 3
5 Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Postsendung; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten 10
6 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung.
Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. 10
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 6 nicht anzuwenden.
7 Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen, soweit nicht im besonderen Gebührentarif aufgeführt 5
8 Anfertigung von Fotokopien und Druckstücken,
je Seite DIN A 4 und kleiner
je Seite DIN A 3
- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder
- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden
0,20
0,40
9 Benutzung eines Personenkraftwagens, je km 0,35
10 Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben,
5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,
mindestens
höchstens
25
2.500
11 Wie Nr.10, wenn der Widerspruch vor Erlass eines Widerspruchs-bescheides zurückgenommen worden ist,
2,5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,
mindestens
höchstens
12,50
1.250
12 Wie Nr. 10, wenn der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtet war,
bis zu 20 v.H. des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch er¬folglos angefochten worden ist,
mindestens
höchstens
12,50
1.250
13 Verwaltungsleistungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten, für die keine andere Gebührennummer vorgesehen ist und die nicht einem von der han¬delnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen, nach dem Verwaltungsaufwand 0 bis 250
Bauamt
14 Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage bzw. Wasserversorgungsanlage 25 bis 2.500
15 Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussge¬nehmigung die Abnahme vorgeschrieben war 25 bis 2.500
16 Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage 10 bis 1.000
17 Überwachung der Einleitung nichthäuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) 10 bis 100
18 Erteilung von Auskünften über die Lage gemeindlicher Ver- und Entsorgungsleitungen
mindestens je Leitung nach Zeitaufwand s. Abs. 2;
13
19 Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nicht-ausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück
mindestens je Grundstückskaufvertrag
11
22
20 Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts 11
21 Bescheinigung über die Lage eines Grundstücks 11
22 – aufgehoben – 21.11.2003
23 Beitragsbescheinigung für Grundstücke (nach BauGB und KAG) 16
24 Erteilen einer schriftlichen Auskunft aus dem örtlichen Bau- und Plan-ungsrecht, je Grundstück
16
25 Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3
40
26 Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gemäß § 50 Abs. 3 Telekommunikations-gesetz
a) im endausgebauten Straßenbereich
je lfd. Meter zu verlegendes Kabel
mindestens pro Antrag
und höchstens pro Antrag
b) im noch nicht endausgebauten Straßenbereich und in allen übrigen
gemeindeeigenen Flächen
je lfd. Meter zu verlegendes Kabel
mindestens pro Antrag
und höchstens pro Antrag
1
50
2.500
0,50
25
1.250
27 Vorübergehende Überlassung von zeichnerischen Unterlagen aus Akten, je Blatt 1
28 Erteilung von Vorrangeinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch 11
29 Herstellung von Planpausen DIN A 0,
DIN A 1,
kleiner als DIN A 1,
sonstige je m² 10
7,50
5
6
Hauptamt
30 Kopien, Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, Hausordnungen, Haushaltsplänen, je nach Umfang 0,50 bis 31
Ordnungs-/Standesamt
31 Beglaubigung von Unterschriften, je Beglaubigungsvorgang einer Person
5
32 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde
5
33 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, Zeichnungen, Plänen, usw., in anderen Fällen,
bei Dokumenten, Schriftstücken, Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich
5
0,50
34 Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke
1
Steueramt
35 Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen über kommunale Abgaben 3
36 Ersatz einer Hundesteuermarke 2
37 Bescheinigung für Zweitwohnsitzinhaber bzgl. der Müllgebührveranlagung 3
38 Erstellung eines Kontoauszuges, Zweitausfertigung eines Abgabenbescheids je Ausfertigung 4
39 Erteilung von Zweitausfertigungen von sonstigen Bescheiden, Bescheinigungen etc. 3
40 Ausstellung sonstiger Bescheinigungen 4
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezei¬ten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen sind auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 16,50 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 14,00 EUR
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 11,50 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 15,00 EUR erhoben.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 31. März 2000) in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung, die durch die 2. Änderungssatzung vom 21.11.2003 geändert worden sind, treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 25. November 2003) in Kraft.
(2) Alle bisher erlassenen Satzungen oder Richtlinien werden hierdurch aufgehoben.
35466 Rabenau, den 24. November 2003
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Rabenau
E c k l
Bürgermeister




