Aufgrund der §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der §§ 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau in ihrer Sitzung am 08. Mai 2003 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Rabenau.
§ 2
Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Garagen, Stellplätze und Abstellplätze).
§ 3
Größe
(1) Für die Stellplätze werden folgende Mindestgrößen festgesetzt:
- Stellplätze für 1 Personenkraftwagen oder 1 Lastwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder 1 Anhänger2,50 m x 5,00 m = 12,50 qm
- Stellplatzfläche für Personenkraftwagen von Behinderten3,50 m x 5,00 m = 17,50 qm
- Stellplätze für 1 Lastwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen (ohne Gelenkbusse)4,00 m x 10,00 m = 40,00 qm
- Stellplätze für 1 Lastwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder ein Gelenkbus4,00 m x 18,00 m = 72,00 qm
(2) Für Garagen gelten die gleichen Größen.
(3) Für Abstellplätze wird eine Mindestgröße von 0,60 m x 2,00 = 1,20 qm festgesetzt.
(4) Für Fahrradabstellplätze werden, soweit nicht im Einzelfall ein geringerer Flächenbedarf nachgewiesen ist, 1,20 qm je Fahrrad als Mindestgröße bestimmt.
(5) Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung, GaVO) .
§ 4
Zahl
(1) Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Garagen, Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Garagen, Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
(4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
(6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
§ 5
Beschaffenheit
Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein. Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.
§ 6
Standort
Garagen, Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 300 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist.
§ 7
Ablösung
(1) Die Herstellungspflicht für PKW kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, wenn die Herstellung der Garage oder des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.
(2) Über den Antrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde.
(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt 150 € / qm Stellplatzfläche.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 20 HBO handelt, wer entgegen
- § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Garagen oder Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
- § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Garagen oder Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindevorstand.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 16. Mai 2003) in Kraft.
(2) Alle bisher erlassenen Satzungen oder Richtlinien werden hierdurch aufgehoben.
(3) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.
35466 Rabenau, den 12. Mai 2003
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Rabenau
E c k l
Bürgermeister
Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder
| Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellplätze für PKW | hiervon für BesucherInnen (in %) | Zahl der Abstellplätze für Fahrräder |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Wohngebäude | |||
| 1.1 | Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen | 2 Stpl. je Wohnung | -- | 2 je Wohnung |
| 1.2 | Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen | 1,5 Stpl. je Wohnung | 10 | 2 je Wohnung |
| 1.3 | Wochenend- und Ferienhäuser | 1,5 Stpl. je Wohnung | -- | 2 je Wohnung |
| 1.4 | Kinder-, Jugend-, SchülerInnen und Schülerwohn- und -freizeitheime | 1 Stpl. je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl. | 50 | 10 je 3 Betten |
| 1.5 | Studentinnen-, Studenten-, Schwestern- und Pfleger- sowie Arbeitnehmerinnen-und Arbeitnehmerwohnheime | 1 Stpl. je 2 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl. | 10 | 1 je Bett |
| 1.6 | Senioren- und Behindertenwohnheime | 1 Stpl. je 4 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl. | 10 | 1 je 5 Betten |
| 1.7 | Asylbewerberwohnheime und -unterkünfte | 1 Stpl. je 4 Betten, jedoch mind. 3 Stpl. | - | 1 je 2 Betten |
| 2 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | |||
| 2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche | 20 | 1 je 60 m² Nutzfläche |
| 2.2 | Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (z.B. Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Postfilialen, Arztpraxen) | 1 Stpl. je 20 m², jedoch mindestens 3 Stpl. | 75 | 1 je 50 m² Nutzfläche |
| 3 | Verkaufsstätten | (Zum begriff Verkaufsstätten siehe Ziff. 11.2) | ||
| 3.1 | Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser | 1 Stpl. je 30 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden | 1 je 60 m² Verkaufsnutzfläche | |
| 3.2 | Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 m² Verkaufsnutzfläche) | 1 Stpl. je 15 m² Verkaufsnutzfläche | 1 je 100 m² Verkaufsnutzfläche | |
| 3.3 | Großflächige Handelsbetriebe, großflächige Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren (ab 800 m² Verkaufsnutzfläche) | 1 Stpl. je 40 m² Verkaufsnutzfläche | 1 je 200 m² Verkaufsnutzfläche | |
| 3.4 | Kioske und Imbisse | 1 Stpl. je 30 m² Verkaufsnutzfläche, jeodch mind. 3 Stpl. | ||
| 4 | Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen | |||
| 4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 Stpl. je 5 Sitzplätze bzw. 1 Stpl. je 5 Stehplätze | 1 je 20 Sitzplätze | |
| 4.2 | Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 Stpl. je 7 Sitzplätze | 1 je 10 Sitzplätze | |
| 4.3 | Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke | 1 Stpl. je 25 Sitzplätze | 1 je 25 Sitzplätze | |
| 4.4 | Kirchen von überörtlicher Bedeutung | 1 Stpl. je 15 Sitzplätze | 1 je 25 Sitzplätze | |
| 5 | Sportstätten | |||
| 5.1 | Sportplätze ohne BesucherInnenplätze (Z.B. Trainingsplätze) | 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche | -- | 1 je 250 m² Sportfläche |
| 5.2 | Sportplätze und Sportstadien mit BesucherInnenplätze | 1 Stpl. je 250 m², zusätzl. 1 Stpl. je 15 BesucherInnenplätze | -- | 1 je 250 m² Sportfläche |
| 5.3 | Turn- und Sporthallen | 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 BesucherInnenplätze | -- | 1 je 50 m² Hallenfl., zusätzl. 1 je 15 BesucherInnenplätze |
| 5.4 | Tanz-, Ballett-, Fitness- und Sportschulen | 1 Stpl. je 20 m² Sportfläche | 1 je 20 m² Sportfläche | |
| 5.5 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 Stpl. je 200 m² Grundfläche | 1 je 200 m² | |
| 5.6 | Hallen- und Saunabäder | 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 15 BesucherInnenpl. | -- | 1 je 10 Kleiderablg., zusätzl. 1 Stpl. je 10 BesucherInnenplätze |
| 5.7 | Tennisplätze | 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzl. 1 Stpl. je 15 BesucherInnenplätze | -- | 1 je Spielfeld, zusätzl. 1 Stpl. je 10 BesucherInnenplätze |
| 5.8 | Minigolfplätze | 6 Stpl. | 6 | |
| 5.9 | Kegel-, Bowlingbahnen | 4 Stpl. je Bahn | -- | 2 je Bahn |
| 5.10 | Bootshäuser und Bootsliegeplätze | 1 Stpl. je 3 Boote | 1 je 3 Boote | |
| 5.11 | Vereinshäuser und - anlagen soweit nicht unter 5.1 - 5.10 aufgeführt | 1 Stpl. je 200 m² | ||
| 6 | Gaststätten und Beherbergungsbetriebe | |||
| 6.1 | Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Bistros u.ä. | 1 Stpl. je 8 m² Nutzfläche | 1 je 8 m² Nutzfläche | |
| 6.2 | Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen, Varietés, Spielcasinos, Automatenhallen | 1 Stpl. je 4 m² Nutzfläche (siehe Ziff. 11.1) | 1 je 8 m² Nutzfläche | |
| 6.3 | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 Stpl. je 1 Gästezimmer, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag nach 6.1 | 1 je (10-20) Gästezimmer, für zugehörigen Restaurantbetrieb Zuschlag n. Nr. 6.1 | |
| 6.4 | Jugendherbergen | 1 Stpl. je 10 Betten | 1 je 10 Betten | |
| 7 | Krankenhäuser | |||
| 7.1 | Krankenhäuser, Sanatorien, Kuranstalten | 1 Stpl. je 5 Betten | 60 | 1 je 25 Betten |
| 7.2 | Pflegeheime | 1 Stpl. je 8 Betten | 75 | 1 je 50 Betten |
| 8 | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | |||
| 8.1 | Grundschulen | 1 Stpl. je 25 SchülerInnen | -- | 1 je 3 SchülerInnen |
| 8.2 | Sonst. allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen | 1 stpl. je 25 SchülerInnen, zusätzl. 1 Stpl. je 10,5 SchülerInnen über 18 Jahre | -- | 1 je 3 SchülerInnen |
| 8.3 | Sonderschulen für Behinderte | 1 Stpl. je 15 SchülerInnen | -- | 1 je 15 SchülerInnen |
| 8.4 | Fachhochschulen, Hochschulen | 1 Stpl. je 3 Studierende | -- | 1 je 3 Studierende |
| 8.5 | Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl. | 1 Stpl. je Gruppenraum, jedoch mind. 2 Stpl. | -- | 1 je Gruppenraum, jedoch mind. 2 |
| 8.6 | Jugendfreizeittreffs und dgl. | 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. | -- | 1 je 15 m² Nutzfläche |
| 9 | Gewerbliche Anlagen | |||
| 9.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 Stpl. je 60 m² | 10 - 30 | 1 je 60 m² Nutzfläche |
| 9.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellung- und Verkaufsplätze | 1 Stpl. je 80 m² Nutzfläche | -- | 1 je 100 m² Nutzfläche |
| 9.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 6 Stpl. je Wartungs- und Reparaturstand | -- | 1 je 5 Wartungs- und Reparaturstände |
| 9.4 | Tankstellen mit Pflegeplätzen | 5 Stpl. je Pflegeplatz | -- | -- |
| 9.5 | Automatische KfZ-Waschstraße | 5 Stpl. je Waschanlage | -- | -- |
| 9.6 | Kraftfahrzeugwaschplätze mit Selbstbedienung | 2 Stpl. je Waschplatz | -- | -- |
| 10 | Verschiedenes | |||
| 10.1 | Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen | 1 Stpl. je 3 Nutzungseinheiten | -- | 1 je 2 Nutzungseinheiten |
| 10.2 | Friedhöfe | 1 Stpl. je 2.000 m² Grundstücksfläche, mind. jedoch 10 Stpl. | -- | 1 je 750 m² Grundstücksfläche |
| 10.3 | Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume | 1 Stpl. je 250 m² Nutzfläche | -- | 1 je 100 m² Nutzfläche |
| 11 | Anwendungsbestimmungen | |||
| 11.1 | Bei der Berechnung der Spielhallen-Nutzfläche bleiben die Nebenräume außer Betracht (DIN 277). | |||
| 11.2 | Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Waschräumen und Garagen (DIN 277) | |||
| 11.3 | Soweit als Bemessungsgrundlage Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend. |




