Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.06.2002 (GVBl. 2002 I S. 342) in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 530) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau in ihrer Sitzung vom 18. Juni 1999 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 07.05.2004, folgende Gebührensatzung beschlossen.
§ 1
Gebührentatbestand
Für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau werden nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten Gebühren erhoben, soweit der Einsatz nicht gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 HBKG gebührenfrei ist. Dies gilt auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind,
1.) bei Einsätzen zur Brandbekämpfung
a) die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist,
b) die Geschädigte oder der Geschädigte, die oder der den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
c) die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist,
d) die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,
e) die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
f) die Eigentümerinnen oder Eigentümer oder die Besitzerinnen oder Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Fehlalarm auslöst,
2.) bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe
a) die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend,
b) die Eigentümerin oder der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
c) die Person, in deren Interesse die Leistung erbracht wurde,
d) in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde
e) die Person, die die Freiwillige Feuerwehr (Personal, Fahrzeug, Geräte) für sich bzw. missbräuchlich angefordert hat,
3.) Bei Brandsicherheitsdiensten die Veranstalter von Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleich-bare Veranstaltungen).
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Maßstab und Satz der Gebührenschuld
(1) Maßstab und Satz der Gebührenschuld ergeben sich im einzelnen aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr wird für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Dauert die Inanspruchnahme länger als eine Stunde, wird bei folgenden nur angefangenen Stunden
bis 15 Minuten keine Vergütung,
über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und
über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet.
(3) Für besondere Leistungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
(4) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gesamteinsatzleitung, der Gemeindebrandinspektorin oder des Gemeindebrandinspektors, der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades.
(5) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte Erfrischung und Stärkung zu erstatten.
§ 4
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes zur Brandbekämpfung und dem Beginn sonstiger Einsätze und Leistungen.
§ 5
Fälligkeit der Gebührenschuld
Die zu zahlende Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird fällig mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 6
Härtefälle
Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 26. Juni 1999) in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung, die durch die 1. Änderungssatzung vom 07.05.2004 geändert worden sind, treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 22. Mai 2004) in Kraft.
(2) Alle bisher erlassenen Satzungen oder Richtlinien werden hierdurch aufgehoben.
35466 Rabenau, den 07. Mai 2004
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Rabenau
E c k l
Bürgermeister
G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S
zur Feuerwehrgebührensatzung vom 01.07.99
1. Personalgebühr Betrag €/Std.
1.1. Brand- und Hilfeleistungssätze je Einsatzkraft 20,45 €
1.2. Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 7,67 €
1.3. Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigenverabreichte einfache Erfrischung und Stärkung zu erstatten 2,56 €
2. Fahrzeuggebühr je Stunde Betrag Betrag
€ / Std. € / km
Einsatzleitwagen ELW 1 27,61 € 0,92 €
Einsatzleitwagen ELW 2 40,90 € 0,92 €
Einsatzleitwagen ELW 3 61,36 € 1,23 €
Vorausrüstwagen VRW 51,13 € 0,92 €
Mannschaftstransportfahrzeug MTV 24,54 € 0,92 €
Gerätewagen-Nachschub GW-N 25,56 € 0,92 €
Gerätewagen GW 46,02 € 0,92 €
Personenkraftwagen PKW 24,54 € 0,92 €
Tragkraftspritzenfahrzeuge
TSF 56,24 € 0,92 €
TSF-W 76,70 € 0,92 €
Löschgruppenfahrzeuge
LF 8 86,92 € 0,92 €
LF 8/6 102,26 € 0,92 €
LF 16 117,60 € 1,23 €
LF 16 TS 117,60 € 1,23 €
LF 16/12 132,94 € 1,23 €
LF 24 219,86 € 1,23 €
Tanklöschfahrzeuge
TLF 8/18 76,69 € 0,92 €
TLF 16/25 mit Gefahrgutbeiladung 132,94 € 1,23 €
Schlauchwagen
SW 1000 46,02 € 0,92 €
SW 2000 61,36 € 1,23 €
Rüstwagen
RW 1 102,26 € 0,92 €
RW 2 153,39 € 1,23 €
RW 3 178,95 € 1,23 €
Gerätewagen-Gefahrgut
GW-G 1 127,82 € 0,92 €
GW-G 2 153,39 € 1,23 €
Fahrzeuggebühr je Stunde Betrag Betrag
€ / Std. € / km
Gerätewagen
GW-Atemschutz/Strahlenschutz 127,82 € 0,92 €
GW-Strahlenschutz/Öl 92,03 € 0,92 €
Kranwagen
KW 16 204,52 € 1,53 €
KW 20 276,10 € 1,53 €
KW 30 (neu) 357,90 € 2,56 €
Flutlichtmastfahrzeug FLMF 92,03 € 0,92 €
Wechselladerfahrzeug (WLF) 76,69 € 0,92 €
Abrollbehälter Gefahrgut (AB-GI) 51,13 €
Abrollbehälter Gefahrgut (AB-GII) 76,69 €
Abrollbehälter Pritsche (AB-Pritsche) 25,56 €
Abrollbehälter Atemschutz (AB-A) 51,13 €
Abrollbehälter Mulde (AB-Mulde) 25,56 €
Abrollbehälter Techn.-Hilfe (AB-TH) 51,13 €
Abrollbehälter Schaummittel (AB-SM) 38,35 €
Abrollbehälter Schlauchmaterial (AB-S) 51,13 €
Abrollbehälter Tank (AB-Tank) 51,13 €
3. Gebühr für Anhänger und Geräte Betrag
€ / Std.
3.1 Anhänger
Anhängeleiter 30,68 €
Mehrzweckanhänger MZA 1 25,56 €
Mehrzweckanhänger MZA 2 30,68 €
Löschpulveranhänger P 250 30,68 €
Schaummittelanhänger 30,68 €
Schlauchanhänger 35,79 €
Tragkraftspritzenanhänger TSA 46,02 €
Ölsanimat 76,69 €
Hydrovac-Anhänger 86,92 €
Schaum-Wasserwerfer 35,79 €
Ölsperranhänger 25,56 €
Leichtschaumgenerator 35,79 €
3.2 Geräte Grund- jede
kosten weitere € / Std. Std. / €
Tragkraftspritze TS 8/8 17,90 € 8,69 €
Tragkraftspritze TS 16/8 20,45 € 10,23 €
Motorkettensäge 10,23 € 5,11 €
Stromerzeuger 1,5 KVA 12,78 € 6,14 €
Stromerzeuger 5,0 KVA 20,45 € 10,23 €
Stromerzeuger 8,0 KVA 35,79 € 17,90 €
Elektrohammer 10,23 € 5,11 €
Mehrzweckzug 15,34 € 7,67 €
Be- und Entlüftungsgerät 51,13 € 25,56 €
Öl-Wasser-Sauger 10,23 € 5,11 €
Trennschleifer 10,23 € 5,11 €
Brennschneidegerät 15,34 € 7,67 €
Handscheinwerfer 5,11 € 2,56 €
Auffangbehälter bis 100 l 7,67 € 3,58 €
Auffangbehälter bis 500 l 10,23 € 5,11 €
Auffangbehälter bis 5.000 l 17,90 € 8,69 €
Auffangbehälter über 5.000 l 25,56 € 12,78 €
Ölsperre je 10 Meter 51,13 € 25,56 €
3.3 Pumpen Grund- jede
kosten weitere Grobsaug- oder Lenzpumpe € / Std. Std. / €
bis ca. 200 l/min 23,01 € 11,25 €
über 200 l/min 28,12 € 13,80 €
Öl- oder Ölabsaugpumpe einschließl. Stromerzeuger
bis ca. 200 l/min 51,13 € 25,56 €
über 200 l/min 61,36 € 30,68 €
Mastpumpe 51,13 € 25,56 €
Ex-Schutztauchpumpe Ex-TP 51,13 € 25,56 €
Elektrotauchpumpe TP 4/1 51,13 € 25,56 €
Ex-Flüssigkeitssauger 25,56 € 12,78 €
Wasserstrahlpumpe 10,23 € 5,11 €
3.4 Strahlrohre je Tag Betrag / €
Strahlrohr, allgemein “ 5,11 €
3.5 Schläuche
D-Druckschlauch “ 5,11 €
C-Druckschlauch “ 10,23 €
B-Druckschlauch “ 12,78 €
A-Saugschlauch “ 7,67 €
Hochdruckschlauch 30 m “ 20,45 €
Die Ausleihgebühr für Druck- und Saugschläuche erhöht sich um
die jeweilige Gebühr für das Prüfen, Waschen und Trocknen
je Schlauch
Prüfen, Waschen und Trocknen “ 10,23 €
Vulkanisieren “ 12,78 €
Ein- / Fortbinden von D-Kupplung “ 5,11 €
C-Kupplung “ 6,65 €
B-Kupplung “ 8,18 €
A-Kupplung “ 12,27 €
4. Wasserführende Armaturen je Tag Betrag / €
Standrohr mit Schlüssel “ 10,23 €
Verteiler mit Schlüssel “ 10,23 €
sonst. wasserführende Armaturen je Stück “ 7,67 €
4.1 Löschgeräte
Feuerlöscher “ 7,67 €
Kübelspritze “ 5,11 €
Löschdecke “ 5,11 €
Neufüllung Feuerlöscher bis 6 kg “ 25,56 €
Neufüllung Feuerlöscher über 6 kg “ 40,90 €
Bei Neufüllung der Feuerlöscher über 12 kg nach tatsächlich ent-
standenem Kostenaufwand ist der Füllpreis und die Prüfungs-gebühr in Rechnung zu stellen. Die Löschpulver-Entsorgung wird nach Zeitaufwand und tatsächlich entstandenem Kostenaufwand in Rechnung gestellt.
4.2 Leitern je Tag Betrag / €
Steckleiter “ 3,83 €
Schiebeleiter “ 20,45 €
Klappleiter “ 5,11 €
Hakenleiter “ 7,67 €
4.3 Sonstige Geräte
Die Gebühr richtet sich nach den aufgeführten Stundensätzen
einschließl. Wiederbeschaffungskosten. Nicht aufgeführte Geräte
werden nach Aufwand und Zeit berechnet.
4.4 Reparaturen
Die Gebühren werden nach Arbeitsaufwand und Arbeitszeit berechnet.
5. Atemschutz je Stück Betrag / €
Die Gebühren für den Einsatz der Atemschutzgeräte
werden nach der Gebührenordnung der feuerwehr-
technischen Werkstätten berechnet.
Im Einsatz gebrauchte Gerätschaften werden nach
Reinigungs- und Wartungsaufwand berechnet. Erforder-
liche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis
dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.
5.1 Reinigen und Desinfizieren
Atemschutzgeräte “ 7,67 €
Atemschutzmaske “ 5,11 €
5.2 Füllen / Prüfen von Flaschen / Geräten
Lungenautomat “ 7,67 €
Atemschutzmaske “ 7,67 €
Atemschutzgerät “ 16,36 €
1/2-Jahresprüfung “ 20,45 €
6-Jahresprüfung “ 30,68 €
Füllen von Atemluftflaschen 200 bar/4l “ 4,60 €
“ “ 300 bar/6l “ 6,14 €
6. Leihgebühr für Austauschgeräte während je Tag Betrag / €
Reparaturarbeiten
Tragkraftspritze TS 8/8 “ 7,67 €
Atemschutzgerät “ 6,14 €
Fahrzeugfunkanlage “ 5,11 €
Handfunksprechgerät “ 3,58 €
7. Prüfen je Stück Betrag
€ / Std.
7.1 Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung
Im Einsatz gebrauchte persönliche Ausstattungsgegenstände
werden nach Reinigungs- und Prüfungsaufwand berechnet.
Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden zum Tagespreis
dem Leistungsnehmer in Rechnung gestellt.
7.2 Prüfen von Pumpen je Stück Betrag
€ / Std.
200 l Nennleistung “ 10,23 €
400 l Nennleistung “ 12,78 €
800 l Nennleistung “ 15,34 €
1.600 l Nennleistung “ 17,90 €
7.3 Prüfung von Leitern lt. Unfallverhütungsvorschrift (UVV) je Stück Betrag
€ / Std.
Anstell-, Steck-, Haken- und Klappleiter, Einreißhaken,
Krankentrage “ 10,23 €
2-teilige Schiebeleiter “ 10,23 €
3-teilige Schiebeleiter “ 18,41 €
7.4 Reinigen und desinfizieren einschließlich Prüfen
von Vollschutzanzügen
“ 30,68 €
7.5 Prüfen von Funkgeräten
Funkgerät im 4-m-Band “ 17,90 €
Funkgerät im 2-m-Band ” 12,78 €
Funkalarmempfänger (ohne Arbeitsstunden, aber einschließlich
Messplatz) ” 7,67 €
8. Gebühren für besondere Leistungen
Für Einsätze wie z.B.
Entfernen von Insekten,
Öffnen einer Tür
Säubern von Verkehrsflächen,
Entfernen von Eiszapfen,
Eigentumssicherung
werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen
Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.
9. Alarmierung
Gebühren für missbräuchliche Alarmierung und Fehlalarmierung werden nach
ausgerückten Fahrzeugen sowie Zeit-, Material- und Personalaufwand gemäß
Gebührenver¬zeich¬nis berechnet.
10. Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel
Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebindemitteln sowie Schaummitteln wird nach den
Wiederbeschaffungskosten berechnet.
11. Entsorgung
Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde- Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
12. Schadenersatz
Sofern Geräte ohne Personal ausgeliehen werden, ist der Ausleiher verpflichtet, die Kosten für die
Behebung von Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung entstanden sind, zu ersetzen.
13. Einsatz von fremden Gerätschaften
Für den Einsatz von Gerätschaften, die sich nicht im Besitz der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Rabenau befinden, werden die Gebühren der Feuerwehr, in deren Eigentum sich das eingesetzte Gerät befindet, erhoben.
35466 Rabenau, den 14. Mai 2004
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Rabenau
E c k l
Bürgermeister





