Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau in ihrer Sitzung vom 20.11.1998, zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 16. September 2005 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen.
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.
§ 2
Steuerpflicht und Haftung
(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.
Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt-schuldner der Steuer.
§ 3
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.
§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 36,00 €,
für den zweiten Hund 66,00 €,
für den dritten und jeden weiteren Hund 66,00 €.
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
§ 6
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.
b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
§ 7
Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 70 v.H. des für die Gemeinde geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 70 v.H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1 und 2 zu ermäßigen, wenn das Tier artgerecht gehalten und verhaltensgerecht untergebracht wird.
§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt – für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuer-bescheides, im Übrigen jeweils zum 01. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig.
§ 10
Meldepflicht
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt, von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Gemeinde unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen.
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerver-günstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
§ 11
Hundesteuermarken
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.
(4) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde zurückzugeben.
(5) Bei Verlust der Hundesteuermarke wird der Halterin oder dem Halter eine Ersatzmarke gegen Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
§ 12
Übergangsvorschrift
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der Gemeinde bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.
§ 13
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen
1. § 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. § 10 Abs. 2 den Wegfall der Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
3. § 10 Abs. 3 bei einer Veräußerung des Hundes die Angaben des Namens und der Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers unterlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand.
§ 14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 01. Januar 1999) in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung, die durch die 1. Änderungssatzung vom 16.09.2005 geändert worden sind, treten zum 01.01.2006 in Kraft.
(2) Alle bisher erlassenen Satzungen oder Richtlinien werden hierdurch aufgehoben.
35466 Rabenau, den 22.09.2005
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Rabenau
E c k l
Bürgermeister




