Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau am 29.01.2003 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Gemeinde Rabenau verfolgt mit ihrem Betrieb gewerblicher Art, der Freiwilligen Feuerwehr Rabenau, ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer-begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck ist, die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände, Brandgefahren, andere Gefahren, die Förderung des Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rabenau.
§ 2
Die Gemeinde Rabenau ist mit diesem Betrieb gewerblicher Art selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
§ 3
Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde Rabenau erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Einstellung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Rabenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 6
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung (d.h. am 07. Februar 2003) in Kraft.
35466 Rabenau, den 03.02.2003
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Rabenau
E c k l
Bürgermeister




